Diese Handelsbedingungen sollten sorgfältig gelesen werden, da sie die Grundlage für die Bestellung des Verkaufs der Waren für unsere Kunden im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland, in Irland oder in anderen Ländern, in denen der Vertrag in englischer Sprache abgewickelt wird, darstellen.

1. DEFINITIONEN UND AUSLEGUNG

1.1. In diesen Bedingungen haben die folgenden Worte, sofern der Kontext nichts anderes erfordert, folgende Bedeutung: „Käufer“ bezeichnet die Partei, auf die in der Rechnung Bezug genommen wird; „Bedingungen“ bedeutet die in diesem Dokument dargelegten Standardverkaufsbedingungen und schließt (sofern der Kontext nichts anderes erfordert) alle besonderen Bedingungen ein, die zwischen dem Käufer und dem Verkäufer schriftlich vereinbart wurden; „Vertrag“ bedeutet das Rechnungs- und/oder Auftragsbestätigungsformular und die Bedingungen; „Lieferdatum“ bezeichnet das vom Verkäufer dem Käufer mitgeteilte Datum, an dem (a) die Waren vom Verkäufer an den Käufer geliefert werden, oder (b) die Waren, sofern zwischen den Parteien vereinbart, vom Verkäufer an den vom Käufer benannten Kunden des Käufers geliefert werden, oder (c) die Waren, sofern zwischen den Parteien vereinbart, vom Käufer in den Geschäftsräumen des Verkäufers abgeholt werden; „Waren“ bezeichnet alle in der Rechnung und/oder dem Auftragsbestätigungsformular angegebenen Waren (einschließlich aller Teillieferungen der Waren oder Teile davon), die der Lieferant dem Käufer gemäß dem Vertrag zu liefern hat; „Rechnung“ bedeutet die Rechnung des Verkäufers für die Waren; „Rechnung“ bedeutet die Rechnung des Verkäufers für die Waren; „Auftragsbestätigungsformular“ bedeutet das Auftragsbestätigungsformular des Verkäufers für die Waren; „Rechnung“ bedeutet die Rechnung des Verkäufers für die Waren; „Auftragsbestätigungsformular“ bedeutet das Auftragsbestätigungsformular des Verkäufers für die Waren; „Preis“ bedeutet den für die Waren zu zahlenden Preis, wie in der Rechnung und/oder dem Auftragsbestätigungsformular angegeben; „Produktgarantie“ bedeutet die vom Verkäufer gewährte Garantie in Bezug auf Maschinenprodukte, wenn diese Produkte die Waren enthalten oder in die Waren eingebaut sind, wenn diese Garantie beim Verkäufer wie in dieser Garantie vorgesehen registriert ist; „Menge“ bezeichnet die Menge der vom Verkäufer an den Käufer zu verkaufenden Waren, wie in der Rechnung und/oder dem Auftragsbestätigungsformular angegeben; und „Verkäufer“ bedeutet Kamtec GmbH, ein in Deutschland eingetragenes Unternehmen mit der IHK-Nummer HRB88949 und Sitz in Kleinhülsen 13, 40721 Hilden.
1.2. In diesen Bedingungen:-
1.2.1. schließt die Einzahl die Mehrzahl ein und umgekehrt;
1.2.2. schließen Bezugnahmen auf das Geschlecht die Bezugnahme auf alle Geschlechter ein;
1.2.3. sofern nicht anders angegeben, beziehen sich Bezugnahmen auf Abschnitte und Unterabschnitte auf die Abschnitte und Unterabschnitte in diesen Bedingungen;
1.2.4. die Überschriften in diesen Bedingungen dienen nur zur Bezugnahme und haben keinen Einfluss auf die Auslegung oder Interpretation dieser Bedingungen; und Bezugnahmen auf Gesetze, Rechtsverordnungen, Regelungen oder Anordnungen sind als Bezugnahme auf diese Gesetze, Rechtsverordnungen, Regelungen oder Anordnungen in ihrer jeweils geänderten oder neu erlassenen Fassung zu verstehen.
1.3. Sofern der Kontext nichts anderes erfordert, ist in diesen Bedingungen jede Bezugnahme auf eine andere Vereinbarung oder eine Urkunde oder ein anderes Instrument oder Dokument als Bezugnahme auf diese andere Vereinbarung, Urkunde oder dieses andere Instrument oder Dokument zu verstehen, die von Zeit zu Zeit geändert, abgeändert, ergänzt oder erneuert worden sind oder werden können.

2. GRUNDLAGE DES VERKAUFS

2.1. Der Verkäufer verkauft und der Käufer kauft die Waren gemäß den Bedingungen.
2.2. Die Bedingungen, die Rechnung und/oder das Auftragsbestätigungsformular gelten für den Vertrag unter Ausschluss aller anderen Bedingungen.
2.3. Änderungen der Bedingungen, der Rechnung und/oder des Auftragsbestätigungsformulars sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich zwischen den bevollmächtigten Vertretern des Käufers und des Verkäufers vereinbart und von jeder Partei der anderen Partei von Zeit zu Zeit mitgeteilt werden.
2.4. Die Mitarbeiter oder Vertreter des LIEFERANTEN sind nicht befugt, Zusicherungen bezüglich der WAREN abzugeben, es sei denn, sie werden vom LIEFERANTEN schriftlich bestätigt. Mit dem Abschluss des Vertrags erkennt der Käufer an, dass er sich nicht auf solche Zusicherungen verlässt, die nicht in dieser Weise bestätigt wurden.
2.5. Alle Ratschläge oder Empfehlungen, die der Verkäufer oder seine Mitarbeiter oder Vertreter dem Käufer oder seinen Mitarbeitern oder Vertretern bezüglich der Lagerung, Anwendung oder Verwendung der Waren geben und die nicht schriftlich dokumentiert und diesen Bedingungen, der Rechnung und/oder dem Auftragsbestätigungsformular beigefügt sind, werden vollständig auf eigenes Risiko des Käufers befolgt oder ausgeführt, und der Verkäufer haftet nicht für solche Ratschläge oder Empfehlungen.
2.6. Jegliche Schreibfehler oder andere Fehler oder Auslassungen in Verkaufsprospekten, Angeboten, Preislisten, Angebotsannahme, Rechnungen oder anderen Dokumenten oder Informationen, die vom Verkäufer herausgegeben werden, unterliegen der Korrektur durch den Verkäufer, ohne dass der Verkäufer dafür haftbar gemacht werden kann.
2.7. Der Verkäufer hat das Recht, die Annahme einer vom Käufer aufgegebenen Warenbestellung abzulehnen, falls der Käufer die Waren für Zwecke verwenden will, die ungesetzlich sind oder die der Verkäufer als unmoralisch, beleidigend, unanständig oder als Konflikte mit dem christlichen Gewissen des Verkäufers betrachtet.
2.8. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Kreditreferenzen von wem auch immer er will, anzunehmen.

3. BESTELLUNGEN UND SPEZIFIKATIONEN

3.1. Der Käufer ist dem Verkäufer gegenüber dafür verantwortlich, die Richtigkeit der Bedingungen jeder vom Käufer schriftlich oder anderweitig eingereichten Warenbestellung (einschließlich aller anwendbaren, zwischen den Parteien vereinbarten Spezifikationen) sicherzustellen und dem Verkäufer alle erforderlichen Informationen bezüglich der Waren innerhalb einer ausreichenden Frist zu erteilen, damit der Verkäufer den Vertrag gemäß seinen Bedingungen erfüllen kann.
3.2. Menge, Qualität und Beschreibung der WAREN sowie alle Spezifikationen für die WAREN sind im Rechnungs- und/oder Auftragsbestätigungsformular anzugeben.
3.3. Wenn die Waren vom LIEFERANTEN in Übereinstimmung mit einer vom BESTELLER eingereichten Spezifikation hergestellt oder ein Verfahren, eine Verpackung, ein Produktname, eine Etikettierung usw. auf die Waren angewendet werden sollen, hat der BESTELLER den LIEFERANTEN für alle Verluste, Schäden, Kosten und Ausgaben zu entschädigen, die dem LIEFERANTEN im Zusammenhang mit einer Klage wegen Verletzung eines Patents, Urheberrechts, Geschmacksmusters, einer Marke oder anderer gewerblicher oder geistiger Eigentumsrechte einer anderen Person, die sich aus der Verwendung der Spezifikation des BESTELLERS durch den LIEFERANTEN ergibt, zuerkannt oder von diesem bezahlt werden oder deren Zahlung vereinbart wurde.
3.4. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, Änderungen an der vereinbarten Spezifikation vorzunehmen, die erforderlich sind, um den anwendbaren britischen gesetzlichen oder EU-Anforderungen zu entsprechen, oder die deren Qualität oder Leistung nicht wesentlich beeinträchtigen.
3.5. Keine Bestellung von Waren, die vom Verkäufer angenommen wurde, kann vom Käufer storniert werden, es sei denn mit schriftlicher Zustimmung des Verkäufers und unter der Bedingung, dass der Käufer den Verkäufer in vollem Umfang für alle Verluste (einschließlich Gewinnausfall), Kosten (einschließlich der Kosten für alle eingesetzten Arbeitskräfte und Materialien), Schäden, Gebühren und Ausgaben entschädigt, die dem Verkäufer infolge der Stornierung entstehen.

4. WARENPREIS

4.1. Der Preis wird zwischen den Parteien vereinbart und in der Rechnung und/oder der Auftragsbestätigung angegeben, die dem Käufer in Bezug auf die Waren ausgestellt wird.
4.2. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, durch eine angemessene Benachrichtigung des Käufers jederzeit vor der Lieferung den Preis zu erhöhen, um einer Erhöhung der Kosten des Verkäufers Rechnung zu tragen, die auf einen Faktor zurückzuführen ist, der sich der Kontrolle des Verkäufers entzieht (wie z.B. Wechselkursschwankungen, Währungsregulierung, Steuererhöhungen, erhebliche Erhöhung der Lohn-, Material- oder anderer Herstellungskosten), auf eine vom Käufer gewünschte Änderung des Lieferdatums, der Menge oder der Spezifikation der Waren oder auf eine Verzögerung, die durch Anweisungen des Käufers oder das Versäumnis des Käufers, dem Verkäufer angemessene Informationen oder Anweisungen zu geben, verursacht wurde.
4.3. Der Preis versteht sich ohne Mehrwertsteuer, die der Käufer an den Verkäufer zu entrichten hat, und ist in Pfund Sterling oder in € zu zahlen, je nachdem, was die Parteien bei der Bestellung vereinbart haben.
4.4. Der Verkäufer behält sich das Recht vor, die Kosten für den Transport der Waren bis zum Standort des Käufers oder des vom Käufer benannten Kunden in Rechnung zu stellen.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

5.1. Vorbehaltlich etwaiger zwischen dem Käufer und dem Verkäufer schriftlich vereinbarter Bedingungen ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer den Preis am oder jederzeit nach dem Lieferdatum in Rechnung zu stellen, ungeachtet der Fälle, in denen der Verkäufer versucht hat, die Waren zu liefern, und der Käufer oder der vom Käufer benannte Kunde die Lieferung der Waren nicht annimmt, es sei denn, die Waren sind vom Käufer abzuholen; in diesem Fall ist der Verkäufer berechtigt, dem Käufer den Preis jederzeit in Rechnung zu stellen, nachdem der Verkäufer dem Käufer mitgeteilt hat, dass die Waren zur Abholung bereit stehen.
5.2. Der Käufer hat den Preis innerhalb von 30 Tagen nach dem Datum der vom Verkäufer ausgestellten Rechnung zu zahlen, es sei denn, der Verkäufer hat schriftlich besondere Bedingungen vereinbart, und der Verkäufer ist berechtigt, den Preis zurückzufordern, ungeachtet dessen, dass die Lieferung möglicherweise nicht stattgefunden hat und das Eigentum an den Waren nicht auf den Käufer übergegangen ist. Der Zeitpunkt der Zahlung des Preises ist von wesentlicher Bedeutung für den Vertrag.
5.3. Der Verkäufer hat die Möglichkeit, den Käufer aufzufordern, zum Zeitpunkt der Bestellung der Waren durch den Käufer eine Anzahlung für die Waren zu leisten. Die Anzahlung wird mit den Gesamtbeträgen verrechnet, die der Käufer für die Waren schuldet und die im Rechnungs- und/oder Auftragsbestätigungsformular angegeben sind.
5.4. Wenn der Käufer es versäumt, diese fälligen Beträge gemäß Absatz 5.2 zu bezahlen, hat der Verkäufer unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die ihm zur Verfügung stehen, das Recht
5.4.1. die Bestellung der Waren zu stornieren oder weitere Lieferungen an den Käufer auszusetzen;
5.4.2. jede vom Käufer für die WAREN (oder die im Rahmen eines anderen Vertrags zwischen dem Käufer und dem VERKÄUFER gelieferten WAREN) geleistete Vorauszahlung nach Ermessen des VERKÄUFERS angemessen zu gestalten;
5.4.3. den Käufer aufzufordern, die Waren, die er erhalten, aber nicht bezahlt hat, zurückzugeben; und
5.4.4. dem Käufer für den unbezahlten Betrag Zinsen in Höhe von 4 % p.a. über dem Basiszinssatz der Bank of England von Zeit zu Zeit zuzüglich einer Entschädigung in Rechnung stellen, bis die Zahlung vollständig erfolgt ist (wobei ein Teil eines Monats zum Zweck der Zinsberechnung als ein ganzer Monat behandelt wird), und die Parteien vereinbaren, dass dies ein wesentliches Rechtsmittel gemäß dem Gesetz über die verspätete Zahlung von Handelsschulden (Zinsen) von 1998 darstellt.
5.5. Im Falle einer Zahlung, die nicht in bar erfolgt, gilt die Zahlung als nicht erfolgt, bis ein Scheck oder eine Banküberweisung oder ein Bankwechsel eingelöst und der Erlös dem angegebenen Bankkonto des Verkäufers gutgeschrieben worden ist oder wie anderweitig schriftlich zwischen den Parteien vereinbart.

6. LIEFERUNG

6.1. Die Lieferung der Waren erfolgt durch den Verkäufer (oder eine vom Verkäufer zu diesem Zweck beauftragte Drittpartei), der die Waren an das Betriebsgelände des Käufers oder, sofern zwischen den Parteien vereinbart, (i) an das Betriebsgelände des vom Käufer benannten Kunden oder (ii) durch den Käufer, der die Waren jederzeit vom Betriebsgelände des Verkäufers oder der benannten Abholstelle abholt, nachdem der Verkäufer dem Käufer mitgeteilt hat, dass die Waren zur Abholung bereit stehen.
6.2. Der LIEFERANT wird sich in angemessener Weise bemühen, die WAREN zum LIEFERTERMIN zu liefern; der LIEFERANT haftet jedoch nicht für Verzögerungen bei der Lieferung der WAREN, es sei denn, eine solche Verzögerung ist durch eine Handlung oder Unterlassung des LIEFERANTEN verursacht, und Lieferverzögerungen berechtigen den BESTELLER nicht, die Annahme der WAREN zu verweigern oder den VERTRAG zu kündigen. Die Lieferzeit ist nicht von wesentlicher Bedeutung für den Vertrag, es sei denn, der Verkäufer hat ihr vorher schriftlich zugestimmt. Der LIEFERANT kann die WAREN vor dem LIEFERDATUM nach angemessener Benachrichtigung des BESTELLERS liefern.
6.3. Wenn die WAREN in Teillieferungen zu liefern sind, ist der VERTRAG in Bezug auf jede Teillieferung als ein einziger Vertrag auszulegen.
6.4. Wenn der Verkäufer die WAREN (oder eine Teillieferung) aus irgendeinem Grund nicht liefert, außer aus Gründen, die außerhalb der angemessenen Kontrolle des Verkäufers oder der Nichterfüllung durch den Käufer liegen, und der Verkäufer dem Käufer gegenüber entsprechend haftet, beschränkt sich die Haftung des Verkäufers auf den Überschuss (falls zutreffend) der Kosten, die dem Käufer für ähnliche Waren als Ersatz für die nicht gelieferten Waren über den Preis entstehen.
6.5. Wenn der Käufer eine Teilzahlung für die Waren vor der Lieferung geleistet hat, hat der Käufer das Recht, die Kosten für die Waren zurückzufordern, die der Käufer im Voraus bezahlt hat und die der Verkäufer nicht geliefert hat, es sei denn, die Nichtlieferung ist auf ein Versäumnis des Käufers zurückzuführen.
6.6. Wenn der Käufer oder der vom Käufer benannte Kunde die Lieferung der WAREN nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach dem Lieferdatum annimmt oder dem LIEFERANTEN vor dem LIEFERDATUM keine angemessenen Lieferanweisungen erteilt (außer aus Gründen, die außerhalb der angemessenen Kontrolle des Käufers liegen, oder aufgrund des Verschuldens des LIEFERANTEN), kann der LIEFERANT unbeschadet aller anderen dem LIEFERANTEN zur Verfügung stehenden Rechte oder Rechtsmittel
6.6.1. die Waren bis zur tatsächlichen Lieferung lagern und dem Käufer die angemessenen Kosten (einschließlich Versicherung) für die Lagerung in Rechnung stellen; oder
6.6.2. die Waren zum besten leicht zu erzielenden Preis zu verkaufen und (nach Abzug aller angemessenen Lager- und Verkaufskosten) dem Käufer den Überschuss über den Preis in Rechnung zu stellen oder dem Käufer den Fehlbetrag unter dem Preis in Rechnung zu stellen.
6.7. Der Käufer muss den Verkäufer innerhalb von 48 Stunden nach Erhalt der Lieferung über jede Fehlmenge der gelieferten Waren informieren, andernfalls wird davon ausgegangen, dass der Käufer die korrekte Menge der bestellten Waren erhalten hat.

7. RÜCKSENDUNGEN

7.1. Waren können nur bis zu zehn Arbeitstage nach dem Lieferdatum zur Gutschrift oder zum Umtausch an den Verkäufer zurückgegeben werden. Die ursprüngliche Liefer- oder Rechnungsnummer muss zusammen mit der zurückgesandten Ware angegeben werden, die auf Kosten des Käufers an unsere Büros in Deutschland geschickt werden muss.
7.2. Zurückgesandte Waren werden vom Verkäufer nur angenommen, wenn sie sich in einem einwandfreien und wiederverkaufsfähigen Zustand befinden. Ob sich die Waren in einwandfreiem und wiederverkaufsfähigem Zustand befinden, liegt im alleinigen Ermessen des Verkäufers.
7.3 Der Verkäufer behält sich das Recht vor, eine Gebühr für die Bearbeitung und Wiedereinlagerung in Höhe von 20% des Verkaufspreises der Waren zu erheben.
7.4. Sonderbestellungen oder maßgefertigte Waren können, außer unter außergewöhnlichen Umständen, vom Verkäufer nicht für eine Gutschrift akzeptiert werden.

8. Gefahren- und Eigentumsübergang

8.1. Das Risiko oder die Beschädigung oder der Verlust der Waren geht auf den Käufer über:-
8.1.1. im Falle von WAREN, die vom Gelände des LIEFERANTEN abzuholen sind, zu dem Zeitpunkt, zu dem der LIEFERANT den KÄUFER benachrichtigt, dass die WAREN zur Abholung bereitstehen; oder
8.1.2. im Falle der vom Verkäufer an den Käufer oder den vom Käufer benannten Kunden zu liefernden Waren zu dem Zeitpunkt, zu dem der Verkäufer die Waren geliefert hat.
8.2. Das Eigentum an den WAREN und/oder den darin enthaltenen Materialien verbleibt ungeachtet der Lieferung und des Gefahrenübergangs an den WAREN oder anderer Bestimmungen des VERTRAGES beim LIEFERANTEN und geht erst dann auf den BESTELLER über, wenn der BESTELLER die gemäß dem VERTRAG an den LIEFERANTEN fälligen Beträge vollständig bezahlt hat. Während der Zeit, in der das Eigentumsrecht an den Waren und/oder den darin enthaltenen Materialien beim Verkäufer verbleibt, stellt der Käufer (auch im Namen seines benannten Kunden) sicher, dass die Waren und/oder die darin enthaltenen Materialien Eigentum des Verkäufers sind:
8.2.1. vom Eigentum des BESTELLERS getrennt und so aufbewahrt werden, dass sie eindeutig als dem LIEFERANTEN gehörend identifiziert werden können, und er muss alle erforderlichen Schritte unternehmen, um sicherzustellen, dass der BESTELLER nicht als der angebliche Eigentümer der WAREN und/oder der darin enthaltenen Materialien angesehen wird;
8.2.2. nicht mit anderen Waren vermischt oder in irgendeiner Weise verändert wird; und
8.2.3. angemessen gelagert und in einem zufriedenstellenden Zustand gehalten werden.
8.3. Bis zum Übergang des Eigentums an den Waren und vorbehaltlich des Paragraphen 8.4 kann der Käufer die Waren an einen Dritten weiterverkaufen (darf aber nicht anderweitig mit ihnen handeln) und das Eigentumsrecht an den Waren an diesen Dritten zu den folgenden Bedingungen übertragen:
8.3.1. der Verkauf im Rahmen des normalen Geschäftsgangs des Käufers erfolgt; und
8.3.2. Der Käufer rechnet den Erlös dem Verkäufer entsprechend ab und hat jeden Fehlbetrag des dem Verkäufer geschuldeten Betrags auszugleichen.
8.4. Der Verkäufer ist berechtigt, jederzeit eine gerichtliche Verfügung oder ein Verbot zu erwirken, um den Käufer daran zu hindern, die Waren und/oder darin enthaltene Materialien zu verkaufen, zu übertragen oder anderweitig darüber zu verfügen.
8.5. Wenn die Zahlung der nach dem Vertrag fälligen Beträge zu irgendeinem Zeitpunkt überfällig ist, kann der Verkäufer durch seine Angestellten, Vertreter oder Beauftragten das Gelände des Käufers, das Gelände des vom Käufer benannten Kunden oder einen anderen Ort, an dem die Waren aufbewahrt werden, ohne Vorankündigung betreten und die Waren und/oder darin enthaltene Materialien zurücknehmen, verkaufen, veräußern oder anderweitig mit ihnen handeln, wobei der Käufer keinen Anspruch gegen den Verkäufer in Bezug auf einen solchen Eintritt oder eine solche Veräußerung geltend machen kann.
8.6. Der Käufer ist vom Verkäufer nicht befugt, einen Vertrag abzuschließen oder eine Erklärung abzugeben, durch die der Verkäufer gegenüber Dritten für eine Verletzung eines solchen Vertrags oder die Ungenauigkeit einer solchen Erklärung haftbar gemacht wird, außer in dem Umfang (falls zutreffend), in dem eine solche Befugnis vom Gesetz unabhängig von den Absichten oder Wünschen des Käufers oder Verkäufers erteilt wird.

9. EIGENTUMSVORBEHALTSKLAUSEL FÜR ALLE GELDER

9.1. Der Verkäufer behält sich das Eigentum an allen gemäß diesem Vertrag gelieferten Waren vor, bis alle wie auch immer entstandenen und dem Verkäufer vom Käufer geschuldeten Schulden vollständig beglichen sind, und der Verkäufer behält sich das Recht vor, die in den Räumlichkeiten des Käufers gelagerten Waren im Falle der Nichtzahlung einer dem Verkäufer vom Käufer geschuldeten Schuld abzuholen.

10. GEWÄHRLEISTUNGEN UND VERBINDLICHKEITEN

10.1. Sofern im Vertrag nicht anders festgelegt, sind alle Gewährleistungen, Bedingungen und sonstigen Bedingungen, die durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht impliziert sind, im größtmöglichen gesetzlich zulässigen Umfang von diesem Vertrag ausgeschlossen.
10.2. Vorbehaltlich der Bedingungen dieses Absatzes 10 garantiert der Verkäufer, dass die Waren (i) zum Zeitpunkt der Lieferung den zwischen den Parteien vereinbarten Spezifikationen entsprechen, (ii) für einen Zeitraum von 12 Monaten ab Lieferdatum oder wie anderweitig vereinbart frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind und (iii) gemäß der Produktgarantie (falls zutreffend) repariert oder ersetzt werden.
10.3. Ungeachtet der Bestimmungen in Klausel 10.2 ist der Verkäufer nicht haftbar:-
10.3.1. in Bezug auf Mängel an den Waren, die sich aus einer vom Käufer gelieferten Zeichnung, Konstruktion oder Spezifikation ergeben;
10.3.2. in Bezug auf Mängel, die sich aus normaler Abnutzung, vorsätzlicher Beschädigung, Fahrlässigkeit, anormalen Arbeitsbedingungen, Nichteinhaltung der Anweisungen des Verkäufers (ob mündlich oder schriftlich) durch den Käufer, Missbrauch oder Änderung oder Reparatur der Waren ohne Genehmigung des Verkäufers ergeben; und
10.3.3. gemäß Klausel 10.2 (oder einer anderen Garantie, Bedingung oder Gewährleistung einschließlich der Produktgarantie), wenn der Gesamtpreis bis zum Fälligkeitsdatum der Zahlung nicht bezahlt wurde.
10.4. Wenn im Rahmen der Produktgarantie eine Reparatur oder ein Austausch der Waren, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Teile, Materialien oder Ausrüstungsgegenstände, die in den Waren enthalten oder in diese eingebaut sind, erforderlich sein kann, hat der Käufer oder der vom Käufer benannte Kunde nur dann Anspruch auf die Produktgarantie (falls zutreffend), wenn die Produktgarantie gemäß den Bestimmungen der Produktgarantie beim Verkäufer registriert wurde.
10.5. Jegliche Ansprüche des Käufers, die auf einem Qualitäts- oder Zustandsfehler der Waren oder ihrer Nichtübereinstimmung mit der Spezifikation beruhen, müssen (außer in Bezug auf die Menge, die in Klausel 6.7 geregelt ist) dem Verkäufer innerhalb von 7 Tagen ab dem Datum der Lieferung der Waren mitgeteilt werden. Wenn der Käufer die WAREN annimmt und den LIEFERANTEN nicht innerhalb des festgelegten Zeitrahmens gemäß diesem Abschnitt 10.4 über Mängel oder Ausfälle der WAREN informiert, ist der Käufer nicht berechtigt, die WAREN zurückzuweisen, der LIEFERANT haftet nicht für solche Mängel oder Ausfälle, und der Käufer ist verpflichtet, den Preis zu zahlen, als ob die WAREN vertragsgemäß geliefert worden wären.
10.6. Wird dem LIEFERANTEN in Übereinstimmung mit diesen BEDINGUNGEN ein gültiger Anspruch in Bezug auf die WAREN mitgeteilt, der auf einem Qualitäts- oder Zustandsfehler der WAREN oder ihrer Nichtübereinstimmung mit der Spezifikation beruht, ist der LIEFERANT berechtigt, die WAREN (oder den betreffenden Teil) kostenlos zu ersetzen oder dem KÄUFER nach eigenem Ermessen den PREIS (oder einen anteiligen Teil des Preises) zu erstatten, wobei der LIEFERANT dem KÄUFER gegenüber jedoch keine weitere Haftung übernimmt. Die Bestimmungen dieses Vertrags gelten für alle vom Verkäufer gelieferten Ersatzwaren.
10.7. Mit Ausnahme von Tod oder Körperverletzung haftet der LIEFERANT gegenüber dem BESTELLER nicht für indirekte Verluste oder Folgeschäden (unabhängig davon, ob es sich um entgangenen Gewinn oder anderweitig handelt), Kosten, Ausgaben oder sonstige Schadenersatzansprüche jeglicher Art (unabhängig davon, ob diese durch Fahrlässigkeit des LIEFERANTEN verursacht wurden), seiner Mitarbeiter oder Vertreter oder anderweitig), die sich aus oder in Verbindung mit der Lieferung der Waren oder ihrer Verwendung oder dem Weiterverkauf durch den Käufer ergeben, für den Verlust von Daten oder anderen Geräten oder Eigentum und die gesamte Haftung des Verkäufers aus oder in Verbindung mit dem Vertrag darf den Preis nicht überschreiten, es sei denn, dies ist ausdrücklich in den Bedingungen vorgesehen. Der Käufer erkennt an und stimmt zu, dass der Preis die in diesem Vertrag enthaltene Haftungsbeschränkung widerspiegelt.

11. HÖHERE GEWALT

11.1. Der Verkäufer ist dem Käufer gegenüber nicht haftbar oder gilt als vertragsbrüchig aufgrund einer Verzögerung oder Nichterfüllung einer der Verpflichtungen des Verkäufers in Bezug auf die Waren, wenn die Verzögerung oder Nichterfüllung auf eine Ursache zurückzuführen ist, die außerhalb der zumutbaren Kontrolle des Verkäufers liegt.

12. GEISTIGES EIGENTUM

12.1. Wird gegen den Käufer ein Anspruch geltend gemacht, dass die Waren das Patent, Urheberrecht, Design, Warenzeichen oder andere gewerbliche oder geistige Eigentumsrechte einer anderen Person verletzen oder dass ihre Verwendung oder ihr Weiterverkauf gegen diese Rechte verstößt, so hat der Verkäufer, sofern der Anspruch nicht aus der Verwendung einer vom Käufer gelieferten Zeichnung, eines Entwurfs oder einer Spezifikation entsteht, den Käufer von allen Verlusten, Schäden, Kosten und Ausgaben freizustellen, die dem Käufer im Zusammenhang mit dem Anspruch zugesprochen werden oder ihm in Verbindung mit dem Anspruch entstanden sind oder die der Käufer zur Beilegung des Anspruchs bezahlt oder zu bezahlen vereinbart hat, vorausgesetzt, dass
12.1.1. der Verkäufer die volle Kontrolle über alle Verfahren oder Verhandlungen im Zusammenhang mit einem solchen Anspruch erhält;
12.1.2. der Käufer dem Verkäufer jede zumutbare Unterstützung für die Zwecke eines solchen Verfahrens oder einer solchen Verhandlung gewährt;
12.1.3. der Verkäufer hat Anspruch auf alle Schadensersatzleistungen und Kosten (falls zutreffend), die zugunsten des Käufers zugesprochen wurden und die vom Käufer zu zahlen sind oder mit dessen Zustimmung vereinbart wurden (wobei diese Zustimmung nicht unangemessenerweise verweigert werden darf), und der Käufer hat dementsprechend gegenüber dem Verkäufer Rechenschaft über alle Schadensersatzleistungen und Kosten abzulegen, die von einer anderen Partei in Bezug auf einen solchen Anspruch zu zahlen sind; und
12.1.4. Der Verkäufer hat das Recht, vom Käufer zu verlangen, dass der Käufer die Maßnahmen ergreift, die der Verkäufer vernünftigerweise verlangen kann, um solche Verluste, Schäden, Kosten oder Ausgaben, für die der Verkäufer den Käufer gemäß diesem Absatz 12 entschädigen muss, zu mindern oder zu reduzieren.

13. BEENDIGUNG DES VERTRAGS

13.1. Der Verkäufer hat das Recht, den Vertrag in diesem Fall zu kündigen:
13.1.1. der Käufer einen freiwilligen Vergleich mit seinen Gläubigern oder einer Gruppe von Gläubigern abschließt oder (als Einzelperson oder Firma) in Konkurs geht oder (als Unternehmen) Gegenstand eines Konkursverfahrens wird oder in Liquidation geht (außer zum Zwecke der Fusion oder Rekonstruktion) oder einen Konkursverwalter über sein gesamtes oder einen Teil seines Vermögens bestellt hat;
13.1.2. der Käufer die Zahlung seiner Schulden aussetzt oder damit droht oder nicht in der Lage ist, seine Schulden im Sinne von Abschnitt 123 des Insolvenzgesetzes von 1986 zu bezahlen;
13.1.3. der Käufer die Fortführung seiner Geschäfte aussetzt oder einstellt oder damit droht, sie auszusetzen oder einzustellen; oder
13.1.4. alles, was den in den Abschnitten 13.1.1 und 13.1.3 beschriebenen Ereignissen entspricht, passiert dem Käufer in jeder Gerichtsbarkeit der Welt.
13.2. Im Falle einer Kündigung und unbeschadet anderer Rechte oder Rechtsmittel, die dem Verkäufer zur Verfügung stehen, ist der Verkäufer berechtigt, den Vertrag zu kündigen und alle weiteren Lieferungen im Rahmen des Vertrags auszusetzen, ohne gegenüber dem Käufer zu haften, und wenn die Waren geliefert, aber nicht bezahlt wurden, wird der Preis ungeachtet früherer gegenteiliger Vereinbarungen oder Absprachen sofort fällig und zahlbar.

14. VERTRAULICHKEIT

14.1. Jede Partei hat alle angemessenen Vorsichtsmaßnahmen zu ergreifen, um die von der anderen Partei erhaltenen Informationen über den Kauf und Verkauf von Gütern zu schützen. Der Zugang zu solchen Informationen wird auf Angestellte, Vertreter, Agenten oder Subunternehmer beider Parteien beschränkt, die diese Informationen zum Zweck der Vertragserfüllung benötigen.

15. ABTRETUNG UND UNTERVERGABE

15.1 Der Käufer darf ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des Verkäufers diesen Vertrag oder seine Rechte oder Teile davon nach diesem Vertrag nicht abtreten, übertragen, belasten oder in ähnlicher Weise mit diesem Vertrag oder seinen Rechten oder Teilen davon handeln, seine Verpflichtungen nach diesem Vertrag ganz oder teilweise untervergeben oder vorgeben, dies zu tun.

16. ANMERKUNGEN

16.1. Jede Mitteilung oder Mitteilung, die von einer der beiden Parteien an die andere Partei zu machen ist, kann persönlich abgegeben oder per Einschreiben erster Klasse an die Adresse geschickt werden, die der Partei, die eine solche Mitteilung oder Mitteilung macht, von Zeit zu Zeit schriftlich mitgeteilt wird.
16.2. Benachrichtigungen gelten im Falle einer eigenhändigen Benachrichtigung als am Tag der Zustellung oder im Falle einer Benachrichtigung per Einschreiben erster Klasse zwei Werktage nach dem Datum der Aufgabe zur Post als zugestellt.

17. Versäumnis-Hinweis

17.1. Versäumnisse oder Verzögerungen bei der Durchsetzung oder teilweisen Durchsetzung einer Vertragsbestimmung durch eine der Parteien werden nicht als Verzicht auf eines ihrer Rechte aus dem Vertrag ausgelegt.

18. Salvatorische Klausel

18.1. Wird eine Bestimmung des Vertrags von einem Gericht, Tribunal oder Verwaltungsorgan der zuständigen Gerichtsbarkeit ganz oder teilweise für rechtswidrig, ungültig, nichtig, anfechtbar, nicht durchsetzbar oder unangemessen befunden, so gilt sie als trennbar, und die übrigen Bestimmungen des Vertrags und der Rest dieser Bestimmung bleiben weiterhin in vollem Umfang in Kraft und wirksam.

19. GELTENDES RECHT UND GERICHTSBARKEIT

19.1. Der Vertrag wird gemäß den Gesetzen Englands geregelt und ausgelegt, und die Parteien unterwerfen sich hiermit der ausschließlichen Zuständigkeit der englischen Gerichte.

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Eingetragen bei der Industrie- und Handelskammer Düsseldorf Nummer:

HRB 88949

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